Geschäftsgegenstand sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlichzulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten gem. § 43 a Abs. 3 WPO sowie Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erteilt sind (§ 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die Ausstrahlung eines audio-visuellen Programms auf Bildschirmen und ähnlichen dafür geeigneten Informationsträgerns aller Art an/in von der Bevölkerung stark frequentierten Stellen, Gebäuden und Orten innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022